Onboarding - Austausch - Optimierung 

Über die hessischen Schiedsämter

Das Schiedsamt

  • Das Schiedsamt soll helfen, den sozialen Frieden wiederherzustellen.
  • Das Schiedsamt bietet auch einkommensschwachen Bürgern die Möglichkeit, Konflikte schnell und kostengünstig zu lösen.
  • Das Schiedsamt entlastet die Gerichte.
  • Schiedsämter gibt es seit 1827.

Wer kann Schiedsperson werden

  • Schiedsperson kann jede Person im Alter von 25 bis 75 Jahren werden. Eine Schiedsperson
    • muss nach Ihrer Persönlichkeit und Fähigkeit für das Amt geeignet sein,
    • muss die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen,
    • darf nicht unter Betreuung stehen,
    • muss ein einwandfreies Führungszeugnis vorweisen.
  • Eine juristische Ausbildung ist nicht erforderlich, da kein Recht gesprochen wird und auch keine Rechtsberatung stattfinden darf.
  • Aktive Rechtsanwälte, Richter und Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben, dürfen das Amt einer Schiedsperson nicht ausüben.

Wie wird man Schiedsperson

In Frankfurt:

  • Der Ortsbeirat wählt eine Schiedsperson.
  • Die Stadtverordneten-Versammlung bestätigt den Vorschlag.
  • Die Präsidentin des Amtsgerichtes prüft die Bewerbung.
  • Der Kandidat wird ernannt und vereidigt.
  • Schiedspersonen arbeiten ehrenamtlich.

Zuständigkeit des Schiedsamtes

  • Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort oder Geschäftssitz des Antraggegners oder bei Grundstücksthemen nach dem Ort des Grundstücks.
  • Obligatorische Fälle (Fälle, die zuerst vor dem Schiedsamt verhandelt werden müssen, bevor man bei Erfolglosigkeit vor Gericht gehen kann)
    • Nachbarrecht
      Überwuchs, Hinüberfall, Grenzabstände, Grenzbäume, Immissionen und ähnliche Einwirkungen, Fenster- und Lichtrecht, Hammerschlag- und Leiterrecht.
    • Verletzung der Persönlichen Ehre.
    • ‚Kleine‘ Strafsachen
      Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung.
  • Fakultative Fälle (Fälle, bei denen vor dem weiteren Rechtsweg kein Schiedsverfahren stattfinden muss. Wird jedoch ein Schiedsverfahren eingeleitet, muss auch der Antragsgegner teilnehmen)
    • Bürgerrechtliche Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche
      (finanzielle Forderungen in beliebiger Höhe)
    • Keine Schlichtung
      • In Familiensachen
      • Bei Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
      • Zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens
      • Bei fakultativen Fällen, wenn Behörden Antragsgegner sein sollen

Eröffnung einer Schlichtung

  • Der Antragsteller kontaktiert die Schiedsperson.
  • Diese prüft die örtliche und sachliche Zuständigkeit.
  • und erklärt das Schiedsverfahren.
  • Schlichtungsantrag
    • Daten von Antragsteller und Antragsgegner
    • Sachverhalt
    • Forderung
    • Unterschrift des Antragstellers
  • Eine Kostenvorauszahlung ist vorgeschrieben, in der Regel 190,- .€
  • Soweit Kontaktdaten vorhanden sind, wird versucht, den Termin mit beiden Parteien zu koordinieren.
  • Es erfolgt eine Ladung mit zweiwöchiger Frist per Postzustellungsauftrag.
  • Wenn der Antragsteller nicht erscheint, gilt der Antrag als zurückgenommen.
  • Der Antragsgegner muss erscheinen, sonst ist ein Ordnungsgeld von bis zu 200,- € vorgeschrieben.
  • In Strafsachen wird ein zweiter Termin angesetzt, wenn die Parteien in derselben Gemeinde wohnen.

Ablauf einer Schlichtung

  • Die Schiedsperson ist kein Richter und fällt kein Urteil
  • Die Schiedsperson unterstützt die Parteien bei einer Einigung
  • Wenn die Parteien sich einigen, wird ein Protokoll erstellt, das 30 Jahre Gültigkeit hat und einen vollstreckbaren Titel darstellt
  • Einigen die Parteien sich nicht, erhält der Antragsteller eine Erfolglosigkeitsbescheinigung, mit der er bei obligatorischen Fällen vor Gericht gehen kann.

Kosten und Dauer des Verfahrens

  • Wenn die Parteien sich einigen und nichts anderes vereinbart ist, werden die Kosten geteilt.
  • Erfolgt keine Einigung, trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens. Wenn jedoch in einer bürgerlichen Streitigkeit die Gegenpartei nicht zur Verhandlung erscheint, muss sie die Kosten tragen.
  • Die Gebühr beträgt 30,- bis 150,- € nach Situation der Parteien, Umfang des Verfahrens und Anzahl der beteiligten Personen.
  • Hinzu kommen die Auslagen der Schiedsperson
    (Dokumenten-Gebühr, Porto, ggf. Dolmetscher).
  • Das Verfahren ist in der Regel nach 1 – 3 Monaten ab Antragstellung abgeschlossen.