Über die hessischen Schiedsämter
Das Schiedsamt
- Das Schiedsamt soll helfen, den sozialen Frieden wiederherzustellen.
- Das Schiedsamt bietet auch einkommensschwachen Bürgern die Möglichkeit, Konflikte schnell und kostengünstig zu lösen.
- Das Schiedsamt entlastet die Gerichte.
- Schiedsämter gibt es seit 1827.
Wer kann Schiedsperson werden
- Schiedsperson kann jede Person im Alter von 25 bis 75
Jahren werden. Eine Schiedsperson
- muss nach Ihrer Persönlichkeit und Fähigkeit für das Amt geeignet sein,
- muss die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen,
- darf nicht unter Betreuung stehen,
- muss ein einwandfreies Führungszeugnis vorweisen.
- Eine juristische Ausbildung ist nicht erforderlich, da kein Recht gesprochen wird und auch keine Rechtsberatung stattfinden darf.
- Aktive Rechtsanwälte, Richter und Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben, dürfen das Amt einer Schiedsperson nicht ausüben.
Wie wird man Schiedsperson
In Frankfurt:
- Der Ortsbeirat wählt eine Schiedsperson.
- Die Stadtverordneten-Versammlung bestätigt den Vorschlag.
- Die Präsidentin des Amtsgerichtes prüft die Bewerbung.
- Der Kandidat wird ernannt und vereidigt.
- Schiedspersonen arbeiten ehrenamtlich.
Zuständigkeit des Schiedsamtes
- Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort oder Geschäftssitz des Antraggegners oder bei Grundstücksthemen nach dem Ort des Grundstücks.
- Obligatorische Fälle (Fälle, die zuerst vor dem Schiedsamt
verhandelt werden müssen, bevor man bei Erfolglosigkeit vor
Gericht gehen kann)
- Nachbarrecht
Überwuchs, Hinüberfall, Grenzabstände, Grenzbäume, Immissionen und ähnliche Einwirkungen, Fenster- und Lichtrecht, Hammerschlag- und Leiterrecht. - Verletzung der Persönlichen Ehre.
- ‚Kleine‘ Strafsachen
Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung.
- Nachbarrecht
- Fakultative Fälle (Fälle, bei denen vor dem weiteren
Rechtsweg kein Schiedsverfahren stattfinden muss. Wird jedoch
ein Schiedsverfahren eingeleitet, muss auch der Antragsgegner
teilnehmen)
- Bürgerrechtliche Streitigkeiten über
vermögensrechtliche Ansprüche
(finanzielle Forderungen in beliebiger Höhe) - Keine Schlichtung
- In Familiensachen
- Bei Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
- Zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens
- Bei fakultativen Fällen, wenn Behörden Antragsgegner sein sollen
- …
- Bürgerrechtliche Streitigkeiten über
vermögensrechtliche Ansprüche
Eröffnung einer Schlichtung
- Der Antragsteller kontaktiert die Schiedsperson.
- Diese prüft die örtliche und sachliche Zuständigkeit.
- und erklärt das Schiedsverfahren.
- Schlichtungsantrag
- Daten von Antragsteller und Antragsgegner
- Sachverhalt
- Forderung
- Unterschrift des Antragstellers
- Eine Kostenvorauszahlung ist vorgeschrieben, in der Regel 190,- .€
- Soweit Kontaktdaten vorhanden sind, wird versucht, den Termin mit beiden Parteien zu koordinieren.
- Es erfolgt eine Ladung mit zweiwöchiger Frist per Postzustellungsauftrag.
- Wenn der Antragsteller nicht erscheint, gilt der Antrag als zurückgenommen.
- Der Antragsgegner muss erscheinen, sonst ist ein Ordnungsgeld von bis zu 200,- € vorgeschrieben.
- In Strafsachen wird ein zweiter Termin angesetzt, wenn die Parteien in derselben Gemeinde wohnen.
Ablauf einer Schlichtung
- Die Schiedsperson ist kein Richter und fällt kein Urteil
- Die Schiedsperson unterstützt die Parteien bei einer Einigung
- Wenn die Parteien sich einigen, wird ein Protokoll erstellt, das 30 Jahre Gültigkeit hat und einen vollstreckbaren Titel darstellt
- Einigen die Parteien sich nicht, erhält der Antragsteller eine Erfolglosigkeitsbescheinigung, mit der er bei obligatorischen Fällen vor Gericht gehen kann.
Kosten und Dauer des Verfahrens
- Wenn die Parteien sich einigen und nichts anderes vereinbart ist, werden die Kosten geteilt.
- Erfolgt keine Einigung, trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens. Wenn jedoch in einer bürgerlichen Streitigkeit die Gegenpartei nicht zur Verhandlung erscheint, muss sie die Kosten tragen.
- Die Gebühr beträgt 30,- bis 150,- € nach Situation der Parteien, Umfang des Verfahrens und Anzahl der beteiligten Personen.
- Hinzu kommen die Auslagen der Schiedsperson
(Dokumenten-Gebühr, Porto, ggf. Dolmetscher). - Das Verfahren ist in der Regel nach 1 – 3 Monaten ab Antragstellung abgeschlossen.
